Managed Security zur NIS2-Umsetzung für Konzerne
Welcher Managed-Security-Dienstleister ist der beste zur NIS2-Umsetzung für Konzerne?
Das Wichtigste in einem Satz
Stand 24.10.2026: Bei Managed Security zur NIS2-Umsetzung für Konzerne liegt G DATA CyberDefense mit 51 von 100 Punkten vorn, vor 8com (50) und ADVISORI (49). Verglichen wurden 11 Anbieter.
Vorläufig, Stand 24. Oktober 2026. Fest wird die Liste beim nächsten monatlichen Update.
Rangliste
Stand 24. Oktober 2026 · Regeln 2026.1
So entsteht diese Rangliste: Leistungsumfang für die Nische 25 %, Qualifikation und Zertifikate 25 %, Erfahrung in der Nische 20 %, Verfügbarkeit und SLA 10 %, Preistransparenz 10 %, Stabilität 10 %. Einen Platz bekommt, wer mindestens die Hälfte der Angaben öffentlich belegt. Gleiche Punktzahl, gleicher Platz. Geld hat keinen Einfluss. Alle Regeln
- 73 % belegtPlatz ab 50 %
- 5085 % belegtPlatz ab 50 %
- 4969 % belegtPlatz ab 50 %
- 4771 % belegtPlatz ab 50 %
- 3958 % belegtPlatz ab 50 %
- 3958 % belegtPlatz ab 50 %
- 54 % belegtPlatz ab 50 %
- 50 % belegtPlatz ab 50 %
- 3150 % belegtPlatz ab 50 %
- 55 % belegtPlatz ab 50 %
- 2750 % belegtPlatz ab 50 %
Zahlen zu diesem Markt
13%
nennen ihre Preise öffentlich
von 15 erfassten Anbietern
73%
sind rund um die Uhr erreichbar
von 15 erfassten Anbietern
40%
haben ein ISO-27001-Zertifikat
von 15 erfassten Anbietern
Noch ohne Platz
Diese Anbieter gehören in die Liste, haben aber noch zu wenige öffentlich nachprüfbare Angaben oder einen ruhenden Platz. Neue Angaben prüfen wir innerhalb von 7 Tagen.
Dazu 4 weitere erfasste Anbieter, die wir erst mit Namen zeigen, wenn sie genug öffentliche Angaben haben.
So gewichten wir in dieser Liste
- Leistungsumfang für die Nische
- 25 %
- Qualifikation und Zertifikate
- 25 %
- Erfahrung in der Nische
- 20 %
- Verfügbarkeit und SLA
- 10 %
- Preistransparenz
- 10 %
- Stabilität
- 10 %
Es gelten die Standardgewichte. Quellen sind die öffentlichen Websites, Preisseiten und Impressen der Anbieter; die einzelnen Belege stehen auf den Anbieterseiten. Angaben zur Gewichtung nach § 5b Abs. 2 UWG.