Hinweisgebersysteme mit EU-Hosting
Welches Hinweisgebersystem ist das beste mit EU-Hosting?
Das Wichtigste in einem Satz
Stand 24.10.2026: Bei Hinweisgebersysteme mit EU-Hosting liegt LegalTegrity mit 68 von 100 Punkten vorn, vor hintbox (62) und Whispli (61). Verglichen wurden 11 Anbieter.
Vorläufig, Stand 24. Oktober 2026. Fest wird die Liste beim nächsten monatlichen Update.
Rangliste
Stand 24. Oktober 2026 · Regeln 2026.1
So entsteht diese Rangliste: Funktionsabdeckung für den Anwendungsfall der Nische 30 %, Sicherheit und Datenschutz 25 %, Preis und Preistransparenz 15 %, Integration und Offenheit 10 %, Reife und Stabilität 10 %, Support 10 %. Einen Platz bekommt, wer mindestens die Hälfte der Angaben öffentlich belegt. Gleiche Punktzahl, gleicher Platz. Geld hat keinen Einfluss. Alle Regeln
- 6871 % belegtPlatz ab 50 %
- 6269 % belegtPlatz ab 50 %
- 6172 % belegtPlatz ab 50 %
- 5471 % belegtPlatz ab 50 %
- 56 % belegtPlatz ab 50 %
- 4659 % belegtPlatz ab 50 %
- 4253 % belegtPlatz ab 50 %
- 3663 % belegtPlatz ab 50 %
- 3471 % belegtPlatz ab 50 %
- 3253 % belegtPlatz ab 50 %
- 2850 % belegtPlatz ab 50 %
Zahlen zu diesem Markt
15%
nennen ihre Preise öffentlich
von 13 erfassten Anbietern
100%
hosten nachweislich in der EU
von 13 erfassten Anbietern
85%
haben ein ISO-27001-Zertifikat
von 13 erfassten Anbietern
Noch ohne Platz
Diese Anbieter gehören in die Liste, haben aber noch zu wenige öffentlich nachprüfbare Angaben oder einen ruhenden Platz. Neue Angaben prüfen wir innerhalb von 7 Tagen.
Dazu 2 weitere erfasste Anbieter, die wir erst mit Namen zeigen, wenn sie genug öffentliche Angaben haben.
So gewichten wir in dieser Liste
- Funktionsabdeckung für den Anwendungsfall der Nische
- 30 %
- Sicherheit und Datenschutz
- 25 %
- Preis und Preistransparenz
- 15 %
- Integration und Offenheit
- 10 %
- Reife und Stabilität
- 10 %
- Support
- 10 %
Es gelten die Standardgewichte. Quellen sind die öffentlichen Websites, Preisseiten und Impressen der Anbieter; die einzelnen Belege stehen auf den Anbieterseiten. Angaben zur Gewichtung nach § 5b Abs. 2 UWG.